Es obliegt dem Beschwerdeführer namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen Grundrechte verstossen soll. Die Beschwerdekammer in Strafsachen legte in der angefochtenen Verfügung die Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege für die Privatklägerschaft gemäss Art. 136 Abs. 1 StPO dar. Sie kam dabei zum Schluss, dass die zur Anzeige gebrachten Verhaltensweisen prima vista strafrechtlich kaum von Relevanz bzw. nachweisbar seien, weshalb die Prozesschancen der Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung äusserst gering seien. Dementsprechend erscheine eine allfällige im Strafverfahren zu beurteilende Zivilklage als aussichtslos.