1. A.________ erhob gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Oberland vom 26. Januar 2021 Beschwerde und ersuchte dabei um unentgeltliche Rechtspflege. Die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern wies das Gesuch mit Verfügung vom 19. Februar 2021 ab und forderte A.________ zur Leistung einer Sicherheit von Fr. 1'000.-- auf, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde. 2. A.________ erhob mit Eingabe vom 1. März 2021 (Postaufgabe 2. März 2021) Beschwerde in Strafsachen gegen die Verfügung der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.