3. Auf die Erhebung von Gerichtskosten kann ausnahmsweise verzichtet werden. Demnach verfügt der Präsident: 1. Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Diese Verfügung wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft See/Oberland, dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, und B.________ schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 12. März 2021 Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: Kneubühler Der Gerichtsschreiber: Störi