2. Am 11. März 2021 ist der Beschwerdeführer nach dem angefochtenen Entscheid aus der Haft entlassen worden, womit die Beschwerde gegen diesen Haftentscheid gegenstandslos geworden ist. Im Übrigen war dem Beschwerdeführer bereits aus dem Urteil des Bundesgerichts 1B_68/2021 vom 22. Februar 2021 bekannt, dass das Bundesgericht nur in einer der vier Landessprachen verfasste Rechtsschriften entgegennimmt; die (erneute) Einreichung einer Beschwerde in russischer Sprache erscheint unter diesen Umständen als mutwillig, weshalb darauf ohnehin nicht hätte eingetreten werden können (Art. 42 Abs. 7 BGG).