1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau vom 23. November 2021 aufgehoben. Die Sache wird zur Durchführung einer öffentlichen Verhandlung sowie zur Ergänzung des Sachverhalts an das Verwaltungsgericht zurückgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Der Kanton Aargau hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'000.-- zu entschädigen.