4. Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen und der angefochtene Entscheid aufzuheben, womit aufgrund des Devolutiveffekts auch die von der B.________ AG angeordnete medizinische Zwangsbehandlung des Beschwerdeführers dahinfällt (vgl. statt vieler BGE 134 II 142 E. 1.4). Die Sache wird zur Durchführung einer öffentlichen Verhandlung sowie zur Ergänzung des Sachverhalts an die Vorinstanz zurückgewiesen. Der Entscheid über die Fortführung der Zwangsmedikation des Beschwerdeführers für die Dauer des Verfahrens ist Sache der Vorinstanz, soweit sie nicht ohnehin in der Lage sein sollte, unverzüglich zu entscheiden ( Art. 29 Abs. 1 BV; vgl. auch Art. 450e Abs. 5 ZGB).