105 Abs. 2 BGG). Da nicht alle für die Beurteilung der Zulässigkeit der angeordneten Zwangsbehandlung erforderlichen Sachverhaltsfeststellungen erfolgt sind, kann die Frage zum heutigen Zeitpunkt nicht abschliessend beurteilt werden. Hierfür ist unerlässlich, dass im Hinblick auf die paranoid-schizophrene Erkrankung des Beschwerdeführers eine umfassende Diagnose gestellt wird (vgl. BGE 140 III 105 E. 2.4; Urteile 5A_640/2021 vom 13. Oktober 2021 E. 2.4.4.; 5A_469/2013 vom 17. Juli 2013 E. 2.5). Eine Behandlung der weiteren, materiellrechtlichen Rügen des Beschwerdeführers fällt deshalb zurzeit ausser Betracht.