Diese vorgenannten Voraussetzungen, die eine Verwendung des im zeitlich unmittelbar vorangehenden Verfahren erstellten Gutachtens erlauben würden, sind vorliegend nicht erfüllt, hat sich die Ausgangslage seit der Erstellung dieses Gutachtens doch gerade grundlegend geändert (dazu siehe E. 2.5 und 3.4 hiervor). Auch deshalb hätte die Vorinstanz dem Antrag des Beschwerdeführers auf erneuten Beizug eines Sachverständigen entsprechen müssen. 3.6. Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz mit ihrer Abweisung des Antrags des Beschwerdeführers auf erneuten Beizug eines Sachverständigen Art. 29 Abs. 2 BV verletzt und hierdurch den Sachverhalt unvollständig festgestellt ( Art. 105 Abs. 2 BGG).