Der Verwendung von Gutachten früherer Verfahren sind allein schon deshalb enge Grenzen gesetzt, weil sich der Gutachter zu den Fragen des konkreten Verfahrens zu äussern hat ( BGE 140 III 105 E 2.6 und 2.6). Auf ein in einem zeitlich unmittelbar vorangehenden Verfahren erstelltes Gutachten kann nach dieser Rechtsprechung allenfalls dann abgestellt werden, wenn Gewähr dafür besteht, dass sich die Ausgangslage seit der Erstellung des Gutachtens nicht geändert hat (Urteil 5A_63/2013 vom 7. Februar 2013 E. 5.2 mit Hinweisen; siehe auch Urteil 5A_137/2008 vom 28. März 2008 E. 3).