ZGB muss im gerichtlichen Beschwerdeverfahren betreffend die Behandlung einer psychischen Störung ohne Zustimmung gestützt auf das Gutachten einer sachverständigen Person entschieden werden. Dabei hat nach der Rechtsprechung dieser Beizug eines Sachverständigen bei jedem Entscheid unabhängig vom Ausgang des Verfahrens zu erfolgen. Der Verwendung von Gutachten früherer Verfahren sind allein schon deshalb enge Grenzen gesetzt, weil sich der Gutachter zu den Fragen des konkreten Verfahrens zu äussern hat ( BGE 140 III 105 E 2.6 und 2.6).