Ein erneuter Beizug eines Sachverständigen drängt sich aber auch aus einem weiteren Grund auf. Wie bereits dargelegt, gelangen die bundesrechtlichen Verfahrensregeln von Art. 450e ZGB vorliegend zwar nicht (direkt) zur Anwendung, sind aber immerhin bei der Auslegung der verfassungsmässigen Rechte des Beschwerdeführers zu berücksichtigen (dazu E. 2.4 hiervor). Gemäss Art. 439 Abs. 3 i.V.m. Art. 450e Abs. 3 ZGB muss im gerichtlichen Beschwerdeverfahren betreffend die Behandlung einer psychischen Störung ohne Zustimmung gestützt auf das Gutachten einer sachverständigen Person entschieden werden.