Zur Frage, welches das geeignetste Präparat wäre, äussert sich das Gutachten indessen nicht. Ebensowenig sind darin Angaben zu allfälligen Nebenwirkungen der erst später angeordneten Behandlung des Beschwerdeführers mit Risperdal Consta enthalten. Damit fehlt es an Sachverhaltsfeststellungen, ohne deren Vorliegen die Verhältnismässigkeit der angeordneten medizinischen Zwangsbehandlung des Beschwerdeführers nicht überprüft werden kann. Bereits aus diesem Grund hätte die Vorinstanz dem Antrag des Beschwerdeführers auf erneuten Beizug eines Sachverständigen entsprechen müssen. 3.5. Ein erneuter Beizug eines Sachverständigen drängt sich aber auch aus einem weiteren Grund auf.