36 BV vorgeschriebene Interessenabwägung einzubeziehen (Urteil 5A_524/2009 vom 2. September 2009 E. 2.2.4). Das Gutachten, auf welches die Vorinstanz massgeblich abgestellt hat, äussert sich sodann einzig zum Medikament Haloperidol-Decanoat, mit welchem der Beschwerdeführer ursprünglich behandelt werden sollte (vgl. Sachverhalt Bst. A hiervor) und welches namentlich zu einer Beeinträchtigung der Feinmotorik des Beschwerdeführers führte. Im Gutachten wird insbesondere festgehalten, dass es sich hierbei nicht um das geeignetste Präparat handle, weshalb auf ein anderes Depotpräparat umzustellen sei. Zur Frage, welches das geeignetste Präparat wäre, äussert sich das Gutachten indessen nicht.