Die Vorinstanz verkennt, dass der heutige Gesundheitszustand des Beschwerdeführers resp. das Ausbleiben unmittelbarer Nebenwirkungen infolge der Neuroleptika-Behandlung keine Rückschlüsse auf allfällige langfristige Nebenwirkungen erlaubt. Auch der Umstand, dass die behandelnden Ärzte die Neuroleptika-Behandlung des Beschwerdeführers regelmässig zu überprüfen haben, ändert sodann nichts an der Pflicht der Vorinstanz, mögliche oder zu erwartende Nebenwirkungen in die gemäss Art. 36 BV vorgeschriebene Interessenabwägung einzubeziehen (Urteil 5A_524/2009 vom 2. September 2009 E. 2.2.4).