3.3. Bezüglich allfälliger Nebenwirkungen der angeordneten Neuroleptika-Behandlung des Beschwerdeführers führt die Vorinstanz aus, dass der Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren keine Nebenwirkungen geltend mache. Weiter könne die Medikation samt Anordnung der Zwangsbehandlung auch später noch angepasst werden, sollten zu einem späteren Zeitpunkt schwerwiegende Nebenwirkungen auftreten. Im Entscheid der B.________ AG würde denn auch festgehalten, dass die Verhältnismässigkeit der medikamentösen Zwangsbehandlung regelmässig zu überprüfen sei. 3.4. Die Vorinstanz verkennt, dass der heutige Gesundheitszustand des Beschwerdeführers resp.