36 BV nicht bloss eine ausdrückliche gesetzliche Grundlage, sondern auch eine vollständige und umfassende Interessenabwägung voraussetzt. In diese Güterabwägung miteinzubeziehen sind nach konstanter Rechtsprechung insbesondere auch allfällige langfristige Nebenwirkungen einer zwangsweise vorgesehenen Neuroleptika-Behandlung (statt vieler BGE 130 I 16 E. 5.3). 3.3. Bezüglich allfälliger Nebenwirkungen der angeordneten Neuroleptika-Behandlung des Beschwerdeführers führt die Vorinstanz aus, dass der Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren keine Nebenwirkungen geltend mache.