Was rechtserheblich ist, bestimmt sich nach dem materiellen Recht; eine in Verkennung der Rechtserheblichkeit unvollständige Ermittlung der für die rechtliche Beurteilung massgeblichen Tatsachen verletzt direkt die anzuwendende materielle Norm (Art. 105 Abs. 2 i.V.m. Art. 95 BGG; BGE 136 II 65 E. 1.4; 133 IV 293 E. 3.4.2). 3.2. Die Vorinstanz weist zutreffend darauf hin, dass die medikamentöse Zwangsbehandlung einen schweren Eingriff in die persönliche Freiheit darstellt, der gemäss Art. 36 BV nicht bloss eine ausdrückliche gesetzliche Grundlage, sondern auch eine vollständige und umfassende Interessenabwägung voraussetzt.