EMRK sowie eine unvollständige Feststellung des Sachverhalts geltend. Die Notwendigkeit einer erneuten Befragung des Beschwerdeführers ergibt sich bereits aus der Pflicht der Vorinstanz, gemäss Art. 6 Ziff. 1 EMRK eine öffentliche und mündliche Verhandlung durchzuführen (siehe E. 2 hiervor). Nachfolgend ist entsprechend einzig auf die Frage einzugehen, ob die Vorinstanz auch erneut einen Sachverständigen hätte beiziehen müssen. 3.1. Obwohl nicht ausdrücklich im Gesetz erwähnt, beruht auch die unvollständige Sachverhaltsfeststellung auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG. Was rechtserheblich ist, bestimmt sich nach dem materiellen Recht;