3. Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe ihn trotz seines ausdrücklichen Antrags weder selbst befragt noch durch einen Sachverständigen begutachten lassen, was seine verfassungs- respektive konventionsrechtlichen Grundrechte verletze. Mangels Erhebung sämtlicher erheblicher Beweismittel sei es der Vorinstanz nicht möglich gewesen, die Verhältnismässigkeit der ihm gegenüber angeordneten Zwangsmedikation korrekt zu prüfen. Damit macht der Beschwerdeführer sinngemäss eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK sowie eine unvollständige Feststellung des Sachverhalts geltend.