Demnach erweist sich die Beschwerde in diesem Punkt als begründet. Sie ist daher gutzuheissen und das angefochtene Urteil aufzuheben. Bei dieser Sachlage bräuchte auf die weiteren Rügen nicht eingegangen zu werden (vgl. BGE 119 Ia 316 E. 2d). Unter dem Aspekt des Beschleunigungsgebots ( Art. 29 Abs. 1 BV) rechtfertigt es sich indessen, auch seine Rügen betreffend die Feststellung des Sachverhalts sowie die Abweisung seiner Beweisanträge zu prüfen.