dazu siehe E. 2.4 hiervor). Diesbezüglich ist auch zu beachten, dass die Vorinstanz den ersten den Beschwerdeführer betreffenden Entscheid sowie den angefochtenen (zweiten) Entscheid mit (von einer Ausnahme abgesehen) unterschiedlich besetzten Spruchkörpern gefällt hat, womit bislang weder im vorliegenden noch im vorangehenden Verfahren eine Anhörung des Beschwerdeführers durch die Vorinstanz als Kollegium stattgefunden hat. Mit ihrem Entscheid, unter den genannten Umständen dennoch auf die Durchführung einer öffentlichen und mündlichen Verhandlung zu verzichten, hat die Vorinstanz Art. 6 Ziff. 1 EMRK verletzt. 2.6. Demnach erweist sich die Beschwerde in diesem Punkt als begründet.