Aus dem soeben Dargelegten wird ersichtlich, dass die Vorinstanz die zu beurteilende Angelegenheit aufgrund der Akten sowie der schriftlichen Parteivorbringen nicht rechtsgenüglich beurteilen konnte. Dies gilt umso mehr, als nach dem Willen des Bundesgesetzgebers bei Verfahren betreffend die Behandlung einer psychischen Störung ohne Zustimmung auch die Rechtsmittelinstanz, in der Regel als Kollegium, zwingend eine persönliche Anhörung der betroffenen Person vorzunehmen hat (vgl. Art. 450e Abs. 4 ZGB; dazu siehe E. 2.4 hiervor).