Im vorinstanzlichen Verfahren stellten sich damit auch nicht bloss reine Rechtsfragen, sondern auch Fragen der Beweiswürdigung. Der angefochtene Entscheid ist weiter insoweit von grosser Tragweite, als er die persönliche Freiheit im Sinne der körperlichen und geistigen Integrität sowie die Menschenwürde des Beschwerdeführers zentral betrifft. Aus dem soeben Dargelegten wird ersichtlich, dass die Vorinstanz die zu beurteilende Angelegenheit aufgrund der Akten sowie der schriftlichen Parteivorbringen nicht rechtsgenüglich beurteilen konnte.