Beide Fragen betreffen nicht nur die Substanz des streitigen Verfahrens, sondern unmittelbar auch die Person des Beschwerdeführers. Während die Vorinstanz im ersten, den Beschwerdeführer betreffenden Verfahren eine von diesem ausgehende schwere Fremdgefährdung noch verneinte, hat sie sodann deren Vorliegen im angefochtenen Entscheid aufgrund einer ihrer Ansicht nach in der Zwischenzeit eingetretenen Veränderung der Sachlage bejaht und die angeordnete medizinische Zwangsbehandlung deshalb (neu) als zulässig erachtet. Im vorinstanzlichen Verfahren stellten sich damit auch nicht bloss reine Rechtsfragen, sondern auch Fragen der Beweiswürdigung.