Selbst bei analoger Anwendung dieser Grundsätze wäre die (erneute) Durchführung einer öffentlichen Verhandlung angezeigt. Vor der Vorinstanz umstritten waren insbesondere die Urteilsfähigkeit und Fremdgefährdung des Beschwerdeführers. Beide Fragen betreffen nicht nur die Substanz des streitigen Verfahrens, sondern unmittelbar auch die Person des Beschwerdeführers.