Mit dem angefochtenen Entscheid hat sie - wenn auch nicht formell, so doch zumindest materiell - in derselben Sache erneut entschieden, indem sie die anfangs noch (von ihr selbst) untersagte medizinische Zwangsbehandlung nunmehr erlaubt hat. Die Frage, ob die beiden aufeinanderfolgenden, formell getrennt geführten Verfahren materiell als ein einheitliches Verfahren zu betrachten und die zur Anwendung von Art. 6 Ziff. 1 EMRK auf Verfahren vor Rechtsmittelinstanzen entwickelten Grundsätze analog anzuwenden sind, kann indessen offen bleiben. Selbst bei analoger Anwendung dieser Grundsätze wäre die (erneute) Durchführung einer öffentlichen Verhandlung angezeigt.