__ AG ist kein Gericht im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 EMRK. Indessen hatte die Vorinstanz den Beschwerdeführer bereits in einem unmittelbar vorgelagerten, ebenfalls die medizinische Zwangsbehandlung betreffenden Verfahren anlässlich einer mündlichen Verhandlung angehört (siehe Sachverhalt Bst. A hiervor). Mit dem angefochtenen Entscheid hat sie - wenn auch nicht formell, so doch zumindest materiell - in derselben Sache erneut entschieden, indem sie die anfangs noch (von ihr selbst) untersagte medizinische Zwangsbehandlung nunmehr erlaubt hat.