Sie sind zumindest bei der Auslegung der massgeblichen verfassungsmässigen respektive konventionsrechtlichen Verfahrensgarantien, namentlich dem Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör ( Art. 29 Abs. 2 BV) sowie Durchführung einer öffentlichen Verhandlung ( Art. 6 Abs. 1 EMRK), zu berücksichtigen. 2.5. Die Vorinstanz hat die Sache als einzige (kantonale) gerichtliche Instanz beurteilt, denn die B.________ AG ist kein Gericht im Sinne von Art. 6 Ziff.