Die medizinische Zwangsbehandlung des Beschwerdeführers erfolgt zwar gestützt auf kantonales Recht (§ 47 Abs. 2 lit. b EG StPO/AG), weshalb diese bundesrechtliche Verfahrensregel vorliegend nicht - zumindest nicht direkt - anwendbar ist (vgl. Urteil 5A_662/2019 vom 25. September 2019 E. 2.3). Die Wertungen des Bundesgesetzgebers betreffend den Rechtsschutz bei der medizinischen Behandlung eines urteilsunfähigen Patienten dürfen indessen nicht unberücksichtigt bleiben. Sie sind zumindest bei der Auslegung der massgeblichen verfassungsmässigen respektive konventionsrechtlichen Verfahrensgarantien, namentlich dem Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör ( Art.