Weiter ist zu berücksichtigen, dass gemäss Art. 439 Abs. 3 i.V.m. Art. 450e Abs. 4 ZGB im gerichtlichen Beschwerdeverfahren betreffend die Behandlung einer psychischen Störung ohne Zustimmung die Beschwerdeinstanz verpflichtet ist, die betroffene Person persönlich und - in der Regel - als Kollegium anzuhören. Dies gilt selbst dann unvermindert, wenn die betroffene Person bereits in erster Instanz von einer gerichtlichen Behörde angehört worden ist ( BGE 139 III 257 E. 4). Die medizinische Zwangsbehandlung des Beschwerdeführers erfolgt zwar gestützt auf kantonales Recht (§ 47 Abs. 2 lit.