EMRK zu genügen und ist namentlich eine öffentliche und mündliche Verhandlung durchzuführen (vgl. BGE 147 I 219 E. 2.3.1). Entscheidet dagegen bereits in erster Instanz ein Gericht, so hängt die Art der Anwendung von Art. 6 Ziff. 1 EMRK auf Verfahren vor Rechtsmittelinstanzen von den Besonderheiten des konkreten Verfahrens ab. Es ist insbesondere unter Beachtung des Verfahrens als Ganzes und der Umstände des Einzelfalles zu beurteilen, ob vor einer Berufungsinstanz eine mündliche Verhandlung durchzuführen ist.