2C_370/2010 vom 26. Oktober 2010 E. 2.7). Jedenfalls kann aus seinem Verhalten nicht geschlossen werden, er habe auf die Durchführung einer öffentlichen Verhandlung rechtsgültig verzichtet. Die Vorinstanz hätte bei Zweifeln über den Antrag zumindest nachfragen müssen, ob der Beschwerdeführer die Durchführung einer öffentlichen Verhandlung wünsche ( BGE 127 I 44 E. 2e/bb). 2.4. Entscheidet in erster Instanz kein Gericht, hat das Rechtsmittelverfahren den Anforderungen von Art. 6 Ziff. 1 EMRK zu genügen und ist namentlich eine öffentliche und mündliche Verhandlung durchzuführen (vgl. BGE 147 I 219 E. 2.3.1).