2.3.2. Der Beschwerdeführer beantragte im kantonalen Beschwerdeverfahren innerhalb der von der Vorinstanz angesetzten Replikfrist und damit rechtzeitig (vgl. BGE 134 I 331 E. 2.3), er sei "anlässlich einer mündlichen Gerichtsverhandlung zur Wahrung des rechtlichen Gehörs und des Anspruchs auf eine Gerichtsverhandlung einzuvernehmen". Soweit die Vorinstanz in diesem Ersuchen des Beschwerdeführers lediglich einen Beweisantrag sieht, kann ihr nicht gefolgt werden. Der Beschwerdeführer hat zwar nicht wörtlich die Durchführung einer öffentlichen Verhandlung verlangt.