6 Abs. 1 EMRK über einen Anspruch auf die Durchführung einer öffentlichen Verhandlung verfügt, hat die Vorinstanz nicht geprüft. Aus der Begründung des angefochtenen Entscheids lässt sich implizit entnehmen, dass sie den Antrag des Beschwerdeführers, er sei im Rahmen einer mündlichen Verhandlung zu befragen, ausschliesslich als Beweisantrag verstanden und in antizipierter Beweiswürdigung abgewiesen hat. 2.3.2.