Da die Parteien stillschweigend auf die Durchführung einer öffentlichen Verhandlung verzichten können, haben sie in Verfahren, für die das anwendbare Prozessrecht eine solche nicht zwingend vorschreibt, einen dahingehenden Verfahrensantrag zu stellen; andernfalls wird Verzicht angenommen ( BGE 134 I 331 E. 2.3). 2.3.1. Ob der Beschwerdeführer gestützt auf Art. 6 Abs. 1 EMRK über einen Anspruch auf die Durchführung einer öffentlichen Verhandlung verfügt, hat die Vorinstanz nicht geprüft.