EMRK liegt nicht vor (vgl. zu den "Engel-Kriterien" BGE 140 II 384 E. 3.2.1 ; 135 I 313 E. 2.2.1). Die Entscheidung, den Beschwerdeführer gegen seinen Willen medizinisch zu behandeln, ist einzig medizinisch indiziert; ihr liegen keine strafrechtlichen Anschuldigungen zugrunde. Zu prüfen ist jedoch, ob die Anordnung einer medizinischen Zwangsbehandlung als Streitigkeit über zivilrechtliche Ansprüche zu qualifizieren ist. 2.2.1. Der Begriff der "zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen" wird vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) autonom ausgelegt.