2. Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe entgegen seinem ausdrücklichen Antrag keine Verhandlung durchgeführt und ihn nicht zu seinem aktuellen Gesundheitszustand befragt. Damit habe sie sein verfassungsmässig respektive konventionsrechtlich garantiertes Recht auf persönliche Anhörung und eine mündliche Verhandlung nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK verletzt. Diese formelle Rüge ist vorab zu prüfen. 2.1. Nach Art. 6 Ziff.