1. 1.1. Angefochten ist ein gestützt auf Art. 47 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung des Kantons Aargau vom 16. März 2010 (EG StPO/AG; SAR 251.200) erlassener kantonal letztinstanzlicher Entscheid über die Behandlung ohne Zustimmung einer Person, die sich im Rahmen einer laufenden Strafuntersuchung in Sicherheitshaft befindet. Dagegen steht die Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht nach Art. 78 ff. BGG grundsätzlich offen ( Art. 78 Abs. 1, Art. 80 BGG). Die weiteren Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist demnach einzutreten.