Sie verwies auf die potentiell schädigenden Auswirkungen einer vorübergehenden Unterbrechung der bereits laufenden Therapie und beantragte deshalb die Ablehnung des Gesuchs. Unter Verweis auf die medizinische Einschätzung der B.________ AG beantragte auch das Verwaltungsgericht mit Stellungnahme vom 25. Januar 2022 die Verweigerung der aufschiebenden Wirkung. Mit Verfügung vom 1. Februar 2022 wies das präsidierende Mitglied der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung ab. Zur Beschwerde selbst liess sich weder die B.________ AG noch das Verwaltungsgericht vernehmen. A.________ hat sich nicht mehr geäussert. Erwägungen: