D. Mit Eingabe vom 10. Januar 2022 erhebt A.________ beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt, den Entscheid des Verwaltungsgerichts aufzuheben und weitere Massnahmen, insb. Zwangsmedikationen ohne Zustimmung, zu untersagen. Weiter wird die Gewährung der aufschiebenden Wirkung sowie der unentgeltlichen Rechtspflege beantragt. Die B.________ AG reichte am 24. Januar 2022 eine Stellungnahme zum Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung ein. Sie verwies auf die potentiell schädigenden Auswirkungen einer vorübergehenden Unterbrechung der bereits laufenden Therapie und beantragte deshalb die Ablehnung des Gesuchs.