Am 28. Oktober 2021 wurde A.________ aus der Klinik zurück in die Sicherheitshaft verlegt. C. Auch gegen die zweite Anordnung einer elektiven Behandlung ohne Zustimmung gelangte A.________ an das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau. Mit Urteil vom 23. November 2021 wies das Verwaltungsgericht die Beschwerde ab, wobei es sowohl auf die Durchführung einer (ausdrücklich beantragten) Verhandlung als auch einer (ebenfalls beantragten) erneuten Begutachtung verzichtete.