B. Am 21. Oktober 2021 wurde A.________ aus der Sicherheitshaft erneut in die Klinik der B.________ AG eingewiesen, nachdem er zuletzt ein fremdaggressives Verhalten aufgewiesen hatte, das am Einweisungstag in einen tätlichen Übergriff auf einen Vollzugsangestellten (Schlag ins Gesicht mit daraus resultierender Augenverletzung) gemündet hat. Bereits zuvor hatte er während ungefähr vier Wochen ein misstrauisch-rückzügiges Verhalten gezeigt und war in den letzten ein bis zwei Wochen in der Zelle wiederholt in Erregungszustände mit Äusserungen von Vergiftungsfantasien geraten.