{"Signatur": "CH_BGer_999", "Spider": "CH_BGer", "Sprache": "de", "Datum": "2022-03-31", "HTML": {"Datei": "CH_BGer/CH_BGer_999_1B-11-2022_2022-03-31.html", "URL": "https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=5&from_date=30.03.2022&to_date=02.04.2022&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=48&azaclir=aza&highlight_docid=aza%3A%2F%2F31-03-2022-1B_11-2022&number_of_ranks=79", "Checksum": "1fb6ecd4c98e1fe2f13f46b9e312b5ba"}, "Scrapedate": "2025-10-01", "Num": ["1B 11/2022", "1B_11/2022"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht sonstiges 31.03.2022 1B 11/2022 (1B_11/2022)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral autres 31.03.2022 1B 11/2022 (1B_11/2022)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale diversi 31.03.2022 1B 11/2022 (1B_11/2022)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht sonstiges"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral autres"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale diversi"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "I. öffentlich-rechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Behandlung ohne Zustimmung | Grundrecht"}], "ScrapyJob": "446973/45/2376", "Zeit UTC": "01.10.2025 04:47:04", "Checksum": "18977de023d7a2f7b4fba534747f33ac", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesgericht sonstiges 31.03.2022 1B 11/2022 (1B_11/2022)\nRegeste:\nBehandlung ohne Zustimmung | Grundrecht\n\n\nDiese vorgenannten Voraussetzungen, die eine Verwendung des im zeitlich unmittelbar vorangehenden Verfahren erstellten Gutachtens erlauben würden, sind vorliegend nicht erfüllt, hat sich die Ausgangslage seit der Erstellung dieses Gutachtens doch gerade grundlegend geändert (dazu siehe E. 2.5 und 3.4 hiervor). Auch deshalb hätte die Vorinstanz dem Antrag des Beschwerdeführers auf erneuten Beizug eines Sachverständigen entsprechen müssen.\n3.6. Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz mit ihrer Abweisung des Antrags des Beschwerdeführers auf erneuten Beizug eines Sachverständigen\nArt. 29 Abs. 2 BV verletzt und hierdurch den Sachverhalt unvollständig festgestellt (\nArt. 105 Abs. 2 BGG). Da nicht alle für die Beurteilung der Zulässigkeit der angeordneten Zwangsbehandlung erforderlichen Sachverhaltsfeststellungen erfolgt sind, kann die Frage zum heutigen Zeitpunkt nicht abschliessend beurteilt werden. Hierfür ist unerlässlich, dass im Hinblick auf die paranoid-schizophrene Erkrankung des Beschwerdeführers eine umfassende Diagnose gestellt wird (vgl.\nBGE 140 III 105 E. 2.4; Urteile 5A_640/2021 vom 13. Oktober 2021 E. 2.4.4.; 5A_469/2013 vom 17. Juli 2013 E. 2.5). Eine Behandlung der weiteren, materiellrechtlichen Rügen des Beschwerdeführers fällt deshalb zurzeit ausser Betracht.\n4.\nDie Beschwerde ist demnach gutzuheissen und der angefochtene Entscheid aufzuheben, womit aufgrund des Devolutiveffekts auch die von der B.________ AG angeordnete medizinische Zwangsbehandlung des Beschwerdeführers dahinfällt (vgl. statt vieler\nBGE 134 II 142 E. 1.4). Die Sache wird zur Durchführung einer öffentlichen Verhandlung sowie zur Ergänzung des Sachverhalts an die Vorinstanz zurückgewiesen. Der Entscheid über die Fortführung der Zwangsmedikation des Beschwerdeführers für die Dauer des Verfahrens ist Sache der Vorinstanz, soweit sie nicht ohnehin in der Lage sein sollte, unverzüglich zu entscheiden (\nArt. 29 Abs. 1 BV; vgl. auch\nArt. 450e Abs. 5 ZGB).\nBei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Gerichtskosten zu erheben (\nArt. 66 Abs. 1 und 4 BGG). Dem Beschwerdeführer ist eine angemessene Parteientschädigung für das bundesgerichtliche Beschwerdeverfahren zuzusprechen (\nArt. 68 Abs. 1 und 2 BGG). Das vom Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird damit gegenstandslos.\nDemnach erkennt das Bundesgericht:\n1.\nDie Beschwerde wird gutgeheissen und das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau vom 23. November 2021 aufgehoben. Die Sache wird zur Durchführung einer öffentlichen Verhandlung sowie zur Ergänzung des Sachverhalts an das Verwaltungsgericht zurückgewiesen.\n2.\nEs werden keine Kosten erhoben.\n3.\nDer Kanton Aargau hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'000.-- zu entschädigen.\n4.\nDieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der B.________ AG, Klinik für Forensische Psychiatrie, und dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt.\nLausanne, 31. März 2022\nIm Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung\ndes Schweizerischen Bundesgerichts\nDer Präsident: Kneubühler\nDer Gerichtsschreiber: Schurtenberger"}