{"Signatur": "CH_BGer_999", "Spider": "CH_BGer", "Sprache": "de", "Datum": "2022-03-31", "HTML": {"Datei": "CH_BGer/CH_BGer_999_1B-11-2022_2022-03-31.html", "URL": "https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=5&from_date=30.03.2022&to_date=02.04.2022&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=48&azaclir=aza&highlight_docid=aza%3A%2F%2F31-03-2022-1B_11-2022&number_of_ranks=79", "Checksum": "1fb6ecd4c98e1fe2f13f46b9e312b5ba"}, "Scrapedate": "2025-10-01", "Num": ["1B 11/2022", "1B_11/2022"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht sonstiges 31.03.2022 1B 11/2022 (1B_11/2022)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral autres 31.03.2022 1B 11/2022 (1B_11/2022)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale diversi 31.03.2022 1B 11/2022 (1B_11/2022)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht sonstiges"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral autres"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale diversi"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "I. öffentlich-rechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Behandlung ohne Zustimmung | Grundrecht"}], "ScrapyJob": "446973/45/2376", "Zeit UTC": "01.10.2025 04:47:04", "Checksum": "18977de023d7a2f7b4fba534747f33ac", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesgericht sonstiges 31.03.2022 1B 11/2022 (1B_11/2022)\nRegeste:\nBehandlung ohne Zustimmung | Grundrecht\n\n3.\nDer Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe ihn trotz seines ausdrücklichen Antrags weder selbst befragt noch durch einen Sachverständigen begutachten lassen, was seine verfassungs- respektive konventionsrechtlichen Grundrechte verletze. Mangels Erhebung sämtlicher erheblicher Beweismittel sei es der Vorinstanz nicht möglich gewesen, die Verhältnismässigkeit der ihm gegenüber angeordneten Zwangsmedikation korrekt zu prüfen. Damit macht der Beschwerdeführer sinngemäss eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK sowie eine unvollständige Feststellung des Sachverhalts geltend.\nDie Notwendigkeit einer erneuten Befragung des Beschwerdeführers ergibt sich bereits aus der Pflicht der Vorinstanz, gemäss Art. 6 Ziff. 1 EMRK eine öffentliche und mündliche Verhandlung durchzuführen (siehe E. 2 hiervor). Nachfolgend ist entsprechend einzig auf die Frage einzugehen, ob die Vorinstanz auch erneut einen Sachverständigen hätte beiziehen müssen.\n3.1. Obwohl nicht ausdrücklich im Gesetz erwähnt, beruht auch die unvollständige Sachverhaltsfeststellung auf einer Rechtsverletzung im Sinne von\nArt. 95 BGG. Was rechtserheblich ist, bestimmt sich nach dem materiellen Recht; eine in Verkennung der Rechtserheblichkeit unvollständige Ermittlung der für die rechtliche Beurteilung massgeblichen Tatsachen verletzt direkt die anzuwendende materielle Norm (Art. 105 Abs. 2 i.V.m.\nArt. 95 BGG;\nBGE 136 II 65 E. 1.4;\n133 IV 293 E. 3.4.2).\n3.2. Die Vorinstanz weist zutreffend darauf hin, dass die medikamentöse Zwangsbehandlung einen schweren Eingriff in die persönliche Freiheit darstellt, der gemäss\nArt. 36 BV nicht bloss eine ausdrückliche gesetzliche Grundlage, sondern auch eine vollständige und umfassende Interessenabwägung voraussetzt. In diese Güterabwägung miteinzubeziehen sind nach konstanter Rechtsprechung insbesondere auch allfällige langfristige Nebenwirkungen einer zwangsweise vorgesehenen Neuroleptika-Behandlung (statt vieler\nBGE 130 I 16 E. 5.3).\n3.3. Bezüglich allfälliger Nebenwirkungen der angeordneten Neuroleptika-Behandlung des Beschwerdeführers führt die Vorinstanz aus, dass der Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren keine Nebenwirkungen geltend mache. Weiter könne die Medikation samt Anordnung der Zwangsbehandlung auch später noch angepasst werden, sollten zu einem späteren Zeitpunkt schwerwiegende Nebenwirkungen auftreten. Im Entscheid der B.________ AG würde denn auch festgehalten, dass die Verhältnismässigkeit der medikamentösen Zwangsbehandlung regelmässig zu überprüfen sei.\n3.4. Die Vorinstanz verkennt, dass der heutige Gesundheitszustand des Beschwerdeführers resp. das Ausbleiben unmittelbarer Nebenwirkungen infolge der Neuroleptika-Behandlung keine Rückschlüsse auf allfällige langfristige Nebenwirkungen erlaubt. Auch der Umstand, dass die behandelnden Ärzte die Neuroleptika-Behandlung des Beschwerdeführers regelmässig zu überprüfen haben, ändert sodann nichts an der Pflicht der Vorinstanz, mögliche oder zu erwartende Nebenwirkungen in die gemäss Art. 36 BV vorgeschriebene Interessenabwägung einzubeziehen (Urteil 5A_524/2009 vom 2. September 2009 E. 2.2.4).\nDas Gutachten, auf welches die Vorinstanz massgeblich abgestellt hat, äussert sich sodann einzig zum Medikament Haloperidol-Decanoat, mit welchem der Beschwerdeführer ursprünglich behandelt werden sollte (vgl. Sachverhalt Bst. A hiervor) und welches namentlich zu einer Beeinträchtigung der Feinmotorik des Beschwerdeführers führte. Im Gutachten wird insbesondere festgehalten, dass es sich hierbei nicht um das geeignetste Präparat handle, weshalb auf ein anderes Depotpräparat umzustellen sei. Zur Frage, welches das geeignetste Präparat wäre, äussert sich das Gutachten indessen nicht. Ebensowenig sind darin Angaben zu allfälligen Nebenwirkungen der erst später angeordneten Behandlung des Beschwerdeführers mit Risperdal Consta enthalten. Damit fehlt es an Sachverhaltsfeststellungen, ohne deren Vorliegen die Verhältnismässigkeit der angeordneten medizinischen Zwangsbehandlung des Beschwerdeführers nicht überprüft werden kann. Bereits aus diesem Grund hätte die Vorinstanz dem Antrag des Beschwerdeführers auf erneuten Beizug eines Sachverständigen entsprechen müssen.\n3.5. Ein erneuter Beizug eines Sachverständigen drängt sich aber auch aus einem weiteren Grund auf. Wie bereits dargelegt, gelangen die bundesrechtlichen Verfahrensregeln von\nArt. 450e ZGB vorliegend zwar nicht (direkt) zur Anwendung, sind aber immerhin bei der Auslegung der verfassungsmässigen Rechte des Beschwerdeführers zu berücksichtigen (dazu E. 2.4 hiervor). Gemäss Art. 439 Abs. 3 i.V.m.\nArt. 450e Abs. 3 ZGB muss im gerichtlichen Beschwerdeverfahren betreffend die Behandlung einer psychischen Störung ohne Zustimmung gestützt auf das Gutachten einer sachverständigen Person entschieden werden. Dabei hat nach der Rechtsprechung dieser Beizug eines Sachverständigen bei jedem Entscheid unabhängig vom Ausgang des Verfahrens zu erfolgen. Der Verwendung von Gutachten früherer Verfahren sind allein schon deshalb enge Grenzen gesetzt, weil sich der Gutachter zu den Fragen des konkreten Verfahrens zu äussern hat (\nBGE 140 III 105 E 2.6 und 2.6). Auf ein in einem zeitlich unmittelbar vorangehenden Verfahren erstelltes Gutachten kann nach dieser Rechtsprechung allenfalls dann abgestellt werden, wenn Gewähr dafür besteht, dass sich die Ausgangslage seit der Erstellung des Gutachtens nicht geändert hat (Urteil 5A_63/2013 vom 7. Februar 2013 E. 5.2 mit Hinweisen; siehe auch Urteil 5A_137/2008 vom 28. März 2008 E. 3). Das formelle Kriterium des Alters des Gutachtens ist ohne vorrangige Bedeutung (Urteil 5A_63/2013 vom 7. Februar 2013 E. 5.2), weshalb bereits nach kurzer Zeit eine neue Begutachtung notwendig sein kann (Urteil 5A_137/2008 vom 28. März 2008 E. 3.3.2)."}