{"Signatur": "CH_BGer_999", "Spider": "CH_BGer", "Sprache": "de", "Datum": "2022-03-31", "HTML": {"Datei": "CH_BGer/CH_BGer_999_1B-11-2022_2022-03-31.html", "URL": "https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=5&from_date=30.03.2022&to_date=02.04.2022&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=48&azaclir=aza&highlight_docid=aza%3A%2F%2F31-03-2022-1B_11-2022&number_of_ranks=79", "Checksum": "1fb6ecd4c98e1fe2f13f46b9e312b5ba"}, "Scrapedate": "2025-10-01", "Num": ["1B 11/2022", "1B_11/2022"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht sonstiges 31.03.2022 1B 11/2022 (1B_11/2022)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral autres 31.03.2022 1B 11/2022 (1B_11/2022)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale diversi 31.03.2022 1B 11/2022 (1B_11/2022)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht sonstiges"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral autres"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale diversi"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "I. öffentlich-rechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Behandlung ohne Zustimmung | Grundrecht"}], "ScrapyJob": "446973/45/2376", "Zeit UTC": "01.10.2025 04:47:04", "Checksum": "18977de023d7a2f7b4fba534747f33ac", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesgericht sonstiges 31.03.2022 1B 11/2022 (1B_11/2022)\nRegeste:\nBehandlung ohne Zustimmung | Grundrecht\n\n\nVor der Vorinstanz umstritten waren insbesondere die Urteilsfähigkeit und Fremdgefährdung des Beschwerdeführers. Beide Fragen betreffen nicht nur die Substanz des streitigen Verfahrens, sondern unmittelbar auch die Person des Beschwerdeführers. Während die Vorinstanz im ersten, den Beschwerdeführer betreffenden Verfahren eine von diesem ausgehende schwere Fremdgefährdung noch verneinte, hat sie sodann deren Vorliegen im angefochtenen Entscheid aufgrund einer ihrer Ansicht nach in der Zwischenzeit eingetretenen Veränderung der Sachlage bejaht und die angeordnete medizinische Zwangsbehandlung deshalb (neu) als zulässig erachtet. Im vorinstanzlichen Verfahren stellten sich damit auch nicht bloss reine Rechtsfragen, sondern auch Fragen der Beweiswürdigung. Der angefochtene Entscheid ist weiter insoweit von grosser Tragweite, als er die persönliche Freiheit im Sinne der körperlichen und geistigen Integrität sowie die Menschenwürde des Beschwerdeführers zentral betrifft.\nAus dem soeben Dargelegten wird ersichtlich, dass die Vorinstanz die zu beurteilende Angelegenheit aufgrund der Akten sowie der schriftlichen Parteivorbringen nicht rechtsgenüglich beurteilen konnte. Dies gilt umso mehr, als nach dem Willen des Bundesgesetzgebers bei Verfahren betreffend die Behandlung einer psychischen Störung ohne Zustimmung auch die Rechtsmittelinstanz, in der Regel als Kollegium, zwingend eine persönliche Anhörung der betroffenen Person vorzunehmen hat (vgl. Art. 450e Abs. 4 ZGB; dazu siehe E. 2.4 hiervor). Diesbezüglich ist auch zu beachten, dass die Vorinstanz den ersten den Beschwerdeführer betreffenden Entscheid sowie den angefochtenen (zweiten) Entscheid mit (von einer Ausnahme abgesehen) unterschiedlich besetzten Spruchkörpern gefällt hat, womit bislang weder im vorliegenden noch im vorangehenden Verfahren eine Anhörung des Beschwerdeführers durch die Vorinstanz als Kollegium stattgefunden hat. Mit ihrem Entscheid, unter den genannten Umständen dennoch auf die Durchführung einer öffentlichen und mündlichen Verhandlung zu verzichten, hat die Vorinstanz Art. 6 Ziff. 1 EMRK verletzt.\n2.6. Demnach erweist sich die Beschwerde in diesem Punkt als begründet. Sie ist daher gutzuheissen und das angefochtene Urteil aufzuheben. Bei dieser Sachlage bräuchte auf die weiteren Rügen nicht eingegangen zu werden (vgl.\nBGE 119 Ia 316 E. 2d). Unter dem Aspekt des Beschleunigungsgebots (\nArt. 29 Abs. 1 BV) rechtfertigt es sich indessen, auch seine Rügen betreffend die Feststellung des Sachverhalts sowie die Abweisung seiner Beweisanträge zu prüfen.\n"}