{"Signatur": "CH_BGer_999", "Spider": "CH_BGer", "Sprache": "de", "Datum": "2022-03-31", "HTML": {"Datei": "CH_BGer/CH_BGer_999_1B-11-2022_2022-03-31.html", "URL": "https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=5&from_date=30.03.2022&to_date=02.04.2022&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=48&azaclir=aza&highlight_docid=aza%3A%2F%2F31-03-2022-1B_11-2022&number_of_ranks=79", "Checksum": "1fb6ecd4c98e1fe2f13f46b9e312b5ba"}, "Scrapedate": "2025-10-01", "Num": ["1B 11/2022", "1B_11/2022"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht sonstiges 31.03.2022 1B 11/2022 (1B_11/2022)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral autres 31.03.2022 1B 11/2022 (1B_11/2022)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale diversi 31.03.2022 1B 11/2022 (1B_11/2022)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht sonstiges"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral autres"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale diversi"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "I. öffentlich-rechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Behandlung ohne Zustimmung | Grundrecht"}], "ScrapyJob": "446973/45/2376", "Zeit UTC": "01.10.2025 04:47:04", "Checksum": "18977de023d7a2f7b4fba534747f33ac", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesgericht sonstiges 31.03.2022 1B 11/2022 (1B_11/2022)\nRegeste:\nBehandlung ohne Zustimmung | Grundrecht\n\n\nBGE 134 I 331 E. 2.3), er sei \"anlässlich einer mündlichen Gerichtsverhandlung zur Wahrung des rechtlichen Gehörs und des Anspruchs auf eine Gerichtsverhandlung einzuvernehmen\". Soweit die Vorinstanz in diesem Ersuchen des Beschwerdeführers lediglich einen Beweisantrag sieht, kann ihr nicht gefolgt werden. Der Beschwerdeführer hat zwar nicht wörtlich die Durchführung einer öffentlichen Verhandlung verlangt. Sein ausdrücklicher Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung - die nach dem massgeblichen (kantonalen) Verfahrensrecht ohnehin öffentlich sein muss (vgl. § 57 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege des Kantons Aargau vom 4. Dezember 2007, [Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG/AG; SAR 271.200]) - ist aber zumindest sinngemäss als Antrag auf eine öffentliche Verhandlung auszulegen (Urteile 8C_390/ 2012 vom 10. Oktober 2012 E. 3; 2C_370/2010 vom 26. Oktober 2010 E. 2.7). Jedenfalls kann aus seinem Verhalten nicht geschlossen werden, er habe auf die Durchführung einer öffentlichen Verhandlung rechtsgültig verzichtet. Die Vorinstanz hätte bei Zweifeln über den Antrag zumindest nachfragen müssen, ob der Beschwerdeführer die Durchführung einer öffentlichen Verhandlung wünsche (\nBGE 127 I 44 E. 2e/bb).\n2.4. Entscheidet in erster Instanz kein Gericht, hat das Rechtsmittelverfahren den Anforderungen von\nArt. 6 Ziff. 1 EMRK zu genügen und ist namentlich eine öffentliche und mündliche Verhandlung durchzuführen (vgl.\nBGE 147 I 219 E. 2.3.1). Entscheidet dagegen bereits in erster Instanz ein Gericht, so hängt die Art der Anwendung von\nArt. 6 Ziff. 1 EMRK auf Verfahren vor Rechtsmittelinstanzen von den Besonderheiten des konkreten Verfahrens ab. Es ist insbesondere unter Beachtung des Verfahrens als Ganzes und der Umstände des Einzelfalles zu beurteilen, ob vor einer Berufungsinstanz eine mündliche Verhandlung durchzuführen ist. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes muss selbst ein Berufungsgericht mit freier Kognition hinsichtlich Tat- und Rechtsfragen nicht in allen Fällen eine Verhandlung durchführen, da auch andere Gesichtspunkte wie die Beurteilung der Sache innert angemessener Frist mitberücksichtigt werden dürfen. Von einer Verhandlung vor der Rechtsmittelinstanz kann etwa abgesehen werden, soweit die erste Instanz tatsächlich öffentlich verhandelt hat, wenn allein die Zulassung eines Rechtsmittels, nur Rechtsfragen oder aber Tatfragen zur Diskussion stehen, die sich leicht nach den Akten beurteilen lassen, ferner wenn eine reformatio in peius ausgeschlossen oder die Sache von geringer Tragweite ist und sich etwa keine Fragen zur Person und deren Charakter stellen. Für die Durchführung einer mündlichen Verhandlung kann aber der Umstand sprechen, dass die vorgetragenen Rügen die eigentliche Substanz des streitigen Verfahrens betreffen. Sodann soll grundsätzlich eine erneute Anhörung stattfinden, wenn in der Berufungsinstanz das erstinstanzliche Urteil aufgehoben wird und der Aufhebung eine andere Würdigung des Sachverhalts zugrunde liegt. Gesamthaft kommt es entscheidend darauf an, ob die Angelegenheit unter Beachtung all dieser Gesichtspunkte sachgerecht und angemessen beurteilt werden kann (zum Ganzen:\nBGE 147 IV 127 E. 2.3.2 mit Hinweisen,\nBGE 143 IV 483 E. 2.1.2;\n119 Ia 316 E. 2b).\nWeiter ist zu berücksichtigen, dass gemäss Art. 439 Abs. 3 i.V.m.\nArt. 450e Abs. 4 ZGB im gerichtlichen Beschwerdeverfahren betreffend die Behandlung einer psychischen Störung ohne Zustimmung die Beschwerdeinstanz verpflichtet ist, die betroffene Person persönlich und - in der Regel - als Kollegium anzuhören. Dies gilt selbst dann unvermindert, wenn die betroffene Person bereits in erster Instanz von einer gerichtlichen Behörde angehört worden ist (\nBGE 139 III 257 E. 4). Die medizinische Zwangsbehandlung des Beschwerdeführers erfolgt zwar gestützt auf kantonales Recht (§ 47 Abs. 2 lit. b EG StPO/AG), weshalb diese bundesrechtliche Verfahrensregel vorliegend nicht - zumindest nicht direkt - anwendbar ist (vgl. Urteil 5A_662/2019 vom 25. September 2019 E. 2.3). Die Wertungen des Bundesgesetzgebers betreffend den Rechtsschutz bei der medizinischen Behandlung eines urteilsunfähigen Patienten dürfen indessen nicht unberücksichtigt bleiben. Sie sind zumindest bei der Auslegung der massgeblichen verfassungsmässigen respektive konventionsrechtlichen Verfahrensgarantien, namentlich dem Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör (\nArt. 29 Abs. 2 BV) sowie Durchführung einer öffentlichen Verhandlung (\nArt. 6 Abs. 1 EMRK), zu berücksichtigen.\n2.5. Die Vorinstanz hat die Sache als einzige (kantonale) gerichtliche Instanz beurteilt, denn die B.________ AG ist kein Gericht im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 EMRK. Indessen hatte die Vorinstanz den Beschwerdeführer bereits in einem unmittelbar vorgelagerten, ebenfalls die medizinische Zwangsbehandlung betreffenden Verfahren anlässlich einer mündlichen Verhandlung angehört (siehe Sachverhalt Bst. A hiervor). Mit dem angefochtenen Entscheid hat sie - wenn auch nicht formell, so doch zumindest materiell - in derselben Sache erneut entschieden, indem sie die anfangs noch (von ihr selbst) untersagte medizinische Zwangsbehandlung nunmehr erlaubt hat. Die Frage, ob die beiden aufeinanderfolgenden, formell getrennt geführten Verfahren materiell als ein einheitliches Verfahren zu betrachten und die zur Anwendung von Art. 6 Ziff. 1 EMRK auf Verfahren vor Rechtsmittelinstanzen entwickelten Grundsätze analog anzuwenden sind, kann indessen offen bleiben. Selbst bei analoger Anwendung dieser Grundsätze wäre die (erneute) Durchführung einer öffentlichen Verhandlung angezeigt."}