{"Signatur": "CH_BGer_999", "Spider": "CH_BGer", "Sprache": "de", "Datum": "2022-03-31", "HTML": {"Datei": "CH_BGer/CH_BGer_999_1B-11-2022_2022-03-31.html", "URL": "https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=5&from_date=30.03.2022&to_date=02.04.2022&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=48&azaclir=aza&highlight_docid=aza%3A%2F%2F31-03-2022-1B_11-2022&number_of_ranks=79", "Checksum": "1fb6ecd4c98e1fe2f13f46b9e312b5ba"}, "Scrapedate": "2025-10-01", "Num": ["1B 11/2022", "1B_11/2022"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht sonstiges 31.03.2022 1B 11/2022 (1B_11/2022)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral autres 31.03.2022 1B 11/2022 (1B_11/2022)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale diversi 31.03.2022 1B 11/2022 (1B_11/2022)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht sonstiges"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral autres"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale diversi"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "I. öffentlich-rechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Behandlung ohne Zustimmung | Grundrecht"}], "ScrapyJob": "446973/45/2376", "Zeit UTC": "01.10.2025 04:47:04", "Checksum": "18977de023d7a2f7b4fba534747f33ac", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesgericht sonstiges 31.03.2022 1B 11/2022 (1B_11/2022)\nRegeste:\nBehandlung ohne Zustimmung | Grundrecht\n\n2.\nDer Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe entgegen seinem ausdrücklichen Antrag keine Verhandlung durchgeführt und ihn nicht zu seinem aktuellen Gesundheitszustand befragt. Damit habe sie sein verfassungsmässig respektive konventionsrechtlich garantiertes Recht auf persönliche Anhörung und eine mündliche Verhandlung nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK verletzt. Diese formelle Rüge ist vorab zu prüfen.\n2.1. Nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK hat jede Person ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen (\"des contestations sur ses droits et obligations de caractère civil\"; \"determinations of civil rights and obligations\") oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss grundsätzlich öffentlich verkündet werden.\n2.2. Eine strafrechtliche Anklage im Sinne von\nArt. 6 Ziff. 1 EMRK liegt nicht vor (vgl. zu den \"Engel-Kriterien\"\nBGE 140 II 384 E. 3.2.1\n; 135 I 313 E. 2.2.1). Die Entscheidung, den Beschwerdeführer gegen seinen Willen medizinisch zu behandeln, ist einzig medizinisch indiziert; ihr liegen keine strafrechtlichen Anschuldigungen zugrunde. Zu prüfen ist jedoch, ob die Anordnung einer medizinischen Zwangsbehandlung als Streitigkeit über zivilrechtliche Ansprüche zu qualifizieren ist.\n2.2.1. Der Begriff der \"zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen\" wird vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) autonom ausgelegt. Er umfasst nicht nur zivilrechtliche Streitigkeiten im engeren Sinn, sondern auch Verwaltungsakte einer hoheitlich handelnden Behörde, sofern sie massgeblich in Rechte und Verpflichtungen privatrechtlicher Natur eingreifen. So stufte der Gerichtshof in der Vergangenheit bereits das Recht auf Freiheit (Urteil des EGMR Laidin gegen Frankreich vom 7. Januar 2003, Nr. 39282/98, § 76: Freiheitsentzug aufgrund einer psychiatrischen Hospitalisierung) als auch das Recht auf körperliche Integrität (Urteil des EGMR Balmer-Schafroth gegen Schweiz vom 26. August 1997, Nr. 22110/93, § 34: Risiken im Zusammenhang mit der Nutzung von Atomenergie) als zivilrechtlich ein. Der Gerichtshof nimmt mithin keine strenge Trennung zwischen dem Zivil- und dem Verwaltungsrecht vor (zum Ganzen\nBGE 147 I 259 E. 1.3.2).\n2.2.2. Eine medikamentöse Zwangsbehandlung stellt einen schweren Eingriff in die persönliche Freiheit im Sinne der körperlichen und geistigen Integrität nach\nArt. 10 Abs. 2 BV und\nArt. 8 Ziff. 1 EMRK dar und betrifft die Menschenwürde gemäss\nArt. 7 BV zentral (\nBGE 130 I 16 E. 3;\nBGE 127 I 6 E. 5). Im Lichte der zitierten Rechtsprechung des Gerichtshofes ist die Anordnung einer medizinischen Behandlung ohne Zustimmung deshalb als Streitigkeit über zivilrechtliche Ansprüche im Sinne von\nArt. 6 Ziff. 1 EMRK zu qualifizieren. Dies wurde vom Bundesgericht bereits mehrfach implizit anerkannt (vgl. Urteile 5A_361/ 2020 vom 2. September 2020 E. 4; 5A_230/2009 vom 28. April 2009). Die vorliegend zu beurteilende Streitigkeit fällt somit in den Schutzbereich von\nArt. 6 Ziff. 1 EMRK.\n2.3. Die in\nArt. 6 Ziff. 1 EMRK garantierte öffentliche Gerichtsverhandlung stellt ein fundamentales Prinzip dar, das nicht nur für den Einzelnen wichtig ist, sondern ebenso sehr als Voraussetzung für das Vertrauen in das Funktionieren der Justiz erscheint. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes müssen in zivilrechtlichen Streitigkeiten die Parteien zumindest einmal im ganzen Verfahren Gelegenheit haben, ihre Argumente mündlich in einer öffentlichen Sitzung einem unabhängigen Gericht vorzutragen, soweit sie nicht ausdrücklich oder stillschweigend auf die Durchführung eines öffentlichen Verfahrens verzichtet haben (zum Ganzen\nBGE 147 I 219 E. 2.3.1 mit Hinweisen). Da die Parteien stillschweigend auf die Durchführung einer öffentlichen Verhandlung verzichten können, haben sie in Verfahren, für die das anwendbare Prozessrecht eine solche nicht zwingend vorschreibt, einen dahingehenden Verfahrensantrag zu stellen; andernfalls wird Verzicht angenommen (\nBGE 134 I 331 E. 2.3).\n2.3.1. Ob der Beschwerdeführer gestützt auf Art. 6 Abs. 1 EMRK über einen Anspruch auf die Durchführung einer öffentlichen Verhandlung verfügt, hat die Vorinstanz nicht geprüft. Aus der Begründung des angefochtenen Entscheids lässt sich implizit entnehmen, dass sie den Antrag des Beschwerdeführers, er sei im Rahmen einer mündlichen Verhandlung zu befragen, ausschliesslich als Beweisantrag verstanden und in antizipierter Beweiswürdigung abgewiesen hat.\n2.3.2. Der Beschwerdeführer beantragte im kantonalen Beschwerdeverfahren innerhalb der von der Vorinstanz angesetzten Replikfrist und damit rechtzeitig (vgl."}