{"Signatur": "CH_BGer_999", "Spider": "CH_BGer", "Sprache": "de", "Datum": "2022-03-31", "HTML": {"Datei": "CH_BGer/CH_BGer_999_1B-11-2022_2022-03-31.html", "URL": "https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=5&from_date=30.03.2022&to_date=02.04.2022&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=48&azaclir=aza&highlight_docid=aza%3A%2F%2F31-03-2022-1B_11-2022&number_of_ranks=79", "Checksum": "1fb6ecd4c98e1fe2f13f46b9e312b5ba"}, "Scrapedate": "2025-10-01", "Num": ["1B 11/2022", "1B_11/2022"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht sonstiges 31.03.2022 1B 11/2022 (1B_11/2022)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral autres 31.03.2022 1B 11/2022 (1B_11/2022)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale diversi 31.03.2022 1B 11/2022 (1B_11/2022)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht sonstiges"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral autres"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale diversi"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "I. öffentlich-rechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Behandlung ohne Zustimmung | Grundrecht"}], "ScrapyJob": "446973/45/2376", "Zeit UTC": "01.10.2025 04:47:04", "Checksum": "18977de023d7a2f7b4fba534747f33ac", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesgericht sonstiges 31.03.2022 1B 11/2022 (1B_11/2022)\nRegeste:\nBehandlung ohne Zustimmung | Grundrecht\n\nBundesgericht\nTribunal fédéral\nTribunale federale\nTribunal federal\n1B_11/2022\nUrteil vom 31. März 2022\nI. öffentlich-rechtliche Abteilung\nBesetzung\nBundesrichter Keubühler, Präsident,\nBundesrichter Chaix, Bundesrichterin Jametti,\nBundesrichter Haag, Bundesrichter Müller,\nGerichtsschreiber Schurtenberger.\nVerfahrensbeteiligte\nA.________,\nBeschwerdeführer,\nvertreten durch Rechtsanwalt Stefan Semela,\ngegen\nB.________ AG\nKlinik für Forensische Psychiatrie.\nGegenstand\nBehandlung ohne Zustimmung,\nBeschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts\ndes Kantons Aargau, 1. Kammer,\nvom 23. November 2021 (WBE.2021.421).\nSachverhalt:\nA.\nA.________ wird der einfachen Körperverletzung verdächtigt und ist seit dem 26. Februar 2021 in Untersuchungs- bzw. Sicherheitshaft. Am 3. Juni 2021 litt er ein erstes Mal unter Vergiftungs- und Verfolgungsfantasien mit Todesangst, weshalb er in die Klinik der B.________ AG eingewiesen und notfallmässig gegen seinen Willen mit Neuroleptika behandelt wurde. Anschliessend ordnete der zuständige Chefarzt eine längerfristige elektive Behandlung ohne Zustimmung mit Neuroleptika (Haloperidol-Decanoat) und weiteren Medikamenten an. Nachdem eine Stabilisierung der Situation erreicht werden konnte, wurde A.________ am 9. Juni 2021 zurück in die Untersuchungshaft verlegt.\nGegen die Anordnung der elektiven Behandlung ohne Zustimmung gelangte A.________ an das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau. Am 20. Juli 2021 führte dieses eine Verhandlung mit Anhörung von A.________ und anschliessender Begutachtung durch einen psychiatrischen Sachverständigen durch. Mit Urteil vom selben Tag untersagte es die weitere medizinische Zwangsbehandlung von A.________ mit Neuroleptika. Im Übrigen wies es die Beschwerde ab.\nB.\nAm 21. Oktober 2021 wurde A.________ aus der Sicherheitshaft erneut in die Klinik der B.________ AG eingewiesen, nachdem er zuletzt ein fremdaggressives Verhalten aufgewiesen hatte, das am Einweisungstag in einen tätlichen Übergriff auf einen Vollzugsangestellten (Schlag ins Gesicht mit daraus resultierender Augenverletzung) gemündet hat. Bereits zuvor hatte er während ungefähr vier Wochen ein misstrauisch-rückzügiges Verhalten gezeigt und war in den letzten ein bis zwei Wochen in der Zelle wiederholt in Erregungszustände mit Äusserungen von Vergiftungsfantasien geraten. Anlässlich dieser erneuten Einweisung wurde er wiederum notfallmässig ohne seine Einwilligung mit Neuroleptika behandelt. Sodann ordnete der zuständige Chefarzt abermals eine längerfristige elektive Behandlung ohne Zustimmung mit Neuroleptika an. Die aktuelle Medikation des Beschwerdeführers besteht aus Risperdal Consta, das ihm während sechs Monaten alle 14 Tage intramuskulär zu verabreichen ist. Am 28. Oktober 2021 wurde A.________ aus der Klinik zurück in die Sicherheitshaft verlegt.\nC.\nAuch gegen die zweite Anordnung einer elektiven Behandlung ohne Zustimmung gelangte A.________ an das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau. Mit Urteil vom 23. November 2021 wies das Verwaltungsgericht die Beschwerde ab, wobei es sowohl auf die Durchführung einer (ausdrücklich beantragten) Verhandlung als auch einer (ebenfalls beantragten) erneuten Begutachtung verzichtete.\nD.\nMit Eingabe vom 10. Januar 2022 erhebt A.________ beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt, den Entscheid des Verwaltungsgerichts aufzuheben und weitere Massnahmen, insb. Zwangsmedikationen ohne Zustimmung, zu untersagen. Weiter wird die Gewährung der aufschiebenden Wirkung sowie der unentgeltlichen Rechtspflege beantragt.\nDie B.________ AG reichte am 24. Januar 2022 eine Stellungnahme zum Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung ein. Sie verwies auf die potentiell schädigenden Auswirkungen einer vorübergehenden Unterbrechung der bereits laufenden Therapie und beantragte deshalb die Ablehnung des Gesuchs. Unter Verweis auf die medizinische Einschätzung der B.________ AG beantragte auch das Verwaltungsgericht mit Stellungnahme vom 25. Januar 2022 die Verweigerung der aufschiebenden Wirkung. Mit Verfügung vom 1. Februar 2022 wies das präsidierende Mitglied der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung ab.\nZur Beschwerde selbst liess sich weder die B.________ AG noch das Verwaltungsgericht vernehmen. A.________ hat sich nicht mehr geäussert.\nErwägungen:\n1.\n1.1. Angefochten ist ein gestützt auf Art. 47 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung des Kantons Aargau vom 16. März 2010 (EG StPO/AG; SAR 251.200) erlassener kantonal letztinstanzlicher Entscheid über die Behandlung ohne Zustimmung einer Person, die sich im Rahmen einer laufenden Strafuntersuchung in Sicherheitshaft befindet. Dagegen steht die Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht nach\nArt. 78 ff. BGG grundsätzlich offen (\nArt. 78 Abs. 1, Art. 80 BGG). Die weiteren Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist demnach einzutreten.\n1.2. Mit der Beschwerde in Strafsachen kann insbesondere die Verletzung von Bundesrecht und Völkerrecht gerügt werden (\nArt. 95 lit. a und b BGG). Ob ein Entscheid kantonales Recht verletzt, prüft das Bundesgericht grundsätzlich nur auf Willkür hin und nur insoweit, als eine solche Rüge in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet worden ist (\nArt. 95 BGG i.V.m.\nArt. 9 BV und\nArt. 106 Abs. 2 BGG;\nBGE 142 II 369 E. 2.1 S. 372 mit Hinweisen).\n"}