und ordnete an, dass A.________ nur auf vorangehendes schriftliches Gesuch und nach ausdrücklicher Zustimmung des Amts für Justizvollzug und Wiedereingliederung versetzt, beurlaubt oder entlassen werden dürfe. Dagegen erhob A.________ Rekurs, auf welchen die Justizdirektion des Kantons Zürich mit Verfügung vom 3. November 2020 nicht eintrat. Mit Beschwerde vom 11. November 2020 gelangte A.________ ans Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, welches mit Verfügung vom 15. Dezember 2020 darauf nicht eintrat, da die Beschwerde den Begründungsanforderungen nicht zu genügen vermöge.