{"Signatur": "CH_BGer_999", "Spider": "CH_BGer", "Sprache": "de", "Datum": "2021-01-14", "HTML": {"Datei": "CH_BGer/CH_BGer_999_1B-11-2021_2021-01-14.html", "URL": "https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=5&from_date=14.01.2021&to_date=17.01.2021&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=42&azaclir=aza&highlight_docid=aza%3A%2F%2F14-01-2021-1B_11-2021&number_of_ranks=43", "Checksum": "06c27974d78c9efcc9d1978b0111d4c3"}, "Scrapedate": "2025-10-01", "Num": ["1B 11/2021", "1B_11/2021"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht sonstiges 14.01.2021 1B 11/2021 (1B_11/2021)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral autres 14.01.2021 1B 11/2021 (1B_11/2021)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale diversi 14.01.2021 1B 11/2021 (1B_11/2021)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht sonstiges"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral autres"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale diversi"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "I. öffentlich-rechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Einweisung in die Sicherheitsabteilung | Strafprozess"}], "ScrapyJob": "446973/45/2376", "Zeit UTC": "01.10.2025 06:17:41", "Checksum": "32bc1e6ec6a5444b9c7d4fbaf5977c5e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesgericht sonstiges 14.01.2021 1B 11/2021 (1B_11/2021)\nRegeste:\nEinweisung in die Sicherheitsabteilung | Strafprozess\n\nBundesgericht\nTribunal fédéral\nTribunale federale\nTribunal federal\n1B_11/2021\nUrteil vom 14. Januar 2021\nI. öffentlich-rechtliche Abteilung\nBesetzung\nBundesrichter Kneubühler, Präsident,\nGerichtsschreiber Pfäffli.\nVerfahrensbeteiligte\nA.________,\nBeschwerdeführer,\ngegen\nAmt für Justizvollzug und Wiedereingliederung des Kantons Zürich,\nRechtsdienst der Amtsleitung, Hohlstrasse 552, Postfach, 8090 Zürich.\nGegenstand\nEinweisung in die Sicherheitsabteilung,\nBeschwerde gegen die Verfügung\ndes Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich,\n3. Abteilung, Einzelrichter, vom 15. Dezember 2020 (VB.2020.00790).\nErwägungen:\n1.\nA.________ befand sich vom 5. November 2018 bis zum 28. September 2020 in der Justizvollzugsanstalt Pöschwies im vorzeitigen Strafvollzug. Am 3. Juli 2020 ersuchte er um Versetzung in eine andere Institution. Die Justizvollzugsanstalt Lenzburg willigte ein, A.________ per 29. September 2020 aufzunehmen. Das Amt für Justizvollzug und Wiedereingliederung des Kantons Zürich hiess mit Verfügung vom 17. September 2020 das Gesuch der Justizvollzugsanstalt Lenzburg um Einweisung von A.________ in den Sicherheitstrakt ab dem 29. September 2020 gut und ordnete an, dass A.________ nur auf vorangehendes schriftliches Gesuch und nach ausdrücklicher Zustimmung des Amts für Justizvollzug und Wiedereingliederung versetzt, beurlaubt oder entlassen werden dürfe. Dagegen erhob A.________ Rekurs, auf welchen die Justizdirektion des Kantons Zürich mit Verfügung vom 3. November 2020 nicht eintrat.\nMit Beschwerde vom 11. November 2020 gelangte A.________ ans Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, welches mit Verfügung vom 15. Dezember 2020 darauf nicht eintrat, da die Beschwerde den Begründungsanforderungen nicht zu genügen vermöge.\n2.\nA.________ führt mit Eingabe vom 11. Januar 2021 Beschwerde in Strafsachen gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.\n3.\nNach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt.\nDer Beschwerdeführer setzt sich mit der Begründung des Verwaltungsgerichts, die zum Nichteintreten auf die Beschwerde führte, nicht auseinander. Er vermag folglich nicht aufzuzeigen, inwiefern die Begründung des Verwaltungsgerichts bzw. dessen Verfügung selbst rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Die Beschwerde genügt den gesetzlichen Formerfordernissen offensichtlich nicht, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist.\n4.\nAuf eine Kostenauflage ist zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG).\nDemnach erkennt der Präsident:\n1.\nAuf die Beschwerde wird nicht eingetreten.\n2.\nEs werden keine Kosten erhoben.\n3.\nDieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Amt für Justizvollzug und Wiedereingliederung des Kantons Zürich und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 3. Abteilung, Einzelrichter, schriftlich mitgeteilt.\nLausanne, 14. Januar 2021\nIm Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung\ndes Schweizerischen Bundesgerichts\nDer Präsident: Kneubühler\nDer Gerichtsschreiber: Pfäffli"}